Zweck und Ziele

1. Der Verband vereint die Vereine der Gartenfreunde, der ehemaligen Landkreise Ueckermünde, Pasewalk und Strasburg, nach Vollzug der 1. Kreisgebietsreform.
Der Verband ist Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreisverbände des VKSK, o.g. Landkreise.
Der Verband ist Mitglied im Landesverband der “Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V.”

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3. Zweck des Verbandes ist:

a) Förderung der Kleingärtnerei gemäß Bundeskleingartengesetz;

b) Schaffung und Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und diese in Form von Dauerkleingartenanlagen zu fördern;

c) Förderung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit;

d) Zusammenfassung der Mitgliedervereine der Gartenfreunde unter Ausschluß jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele;

e) Beaufsichtigung, Bereitstellung und Sicherung von Pachtflächen für Kleingartenanlagen sowie die Übernahme von Kleingartenland in Generalpacht;

f) Die fachliche Beratung der Mitglieder;

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Vertretung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Zusammenarbeit, Abstimmung und Einhaltung zu begründender Vereinbarungen und Positionen mit den territorialen Landesorganen, Volksvertretungen und Körperschaften des Gesellschaftsrechts;

b) Der Hilfeleistung bei Neuordnung bzw. Veränderungen und Verbesserungen der Kleingartenanlagen;

c) Die Vermittlung von Fachwissen an die Mitglieder;

d) Die Rechtsberatung der Mitglieder;

e) Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen, wie Seminaren, Schulungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausch zur Gestaltung der Verbandsarbeit im Kleingartenwesen.

5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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